Meldepflicht für elektronische Kassensysteme
Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Meldepflicht für elektronische Kassensysteme im im Gesetz geregelt. Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit der entsprechenden Daten wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle seit dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.
Vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme müssen grundsätzlich bis zum 31.07.2025 nachgemeldet werden.
Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Kassen und Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme.
Eine Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO gilt für alle Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem für die Erfassung aufzeichnungspflichtiger eigener Geschäftsvorfälle oder anderer Vorgänge verwenden. Hierzu zählen unter anderem elektronische Registrierkassen, Warenwirtschaftssysteme mit einer Kassenfunktion, Waagen mit einer Registrierkassenfunktion oder aber Wegstreckenzähler.
Unsere Unterstützung für Sie:
Wir übernehmen die Meldung Ihrer Kassensysteme an die Finanzverwaltung für Sie.
Bitte nutzen Sie das folgende Formular, um Informationen zum Kassensystem an HCSM zu übermitteln. Bei mehreren Betriebsstätten muss für jede einzelne Betriebsstätte ein separater Eintrag übermittelt werden.
Weiterführende Links
Ein Ausfüllanleitung zur Abgabe des ELSTER-Formulars stellt das Bundesministerium der Finanzen hier zur Verfügung.
FAQ
Für was steht eA?
eA steht für elektronisches Aufzeichnungssystem.
Welche Arten von elektronischen Aufzeichnungssystemen gibt es?
Das Bundesministerium der Finanzen zählt computergestützte Kassensysteme, Tablet-/App-Kassensysteme, elektronische Registrierkassen, Taxameter sowie Wegstreckenzähler zu den Arten der elektronischen Aufzeichnungssysteme.
Was ist bei Auswahl der Art des eAs zu beachten?
Unter "Computergestützte/PC-Kassensysteme" fallen u.a. auch Faktura-Programme mit Kassenfunktion.
Bestehen Zweifel an der zutreffenden Auswahl des Kassen(-systems) kann die Auswahl "Computergestützte/PC-Kassensysteme" gewählt werden.
Was ist bei der Außerbetriebnahme einer Betriebsstätte anzugeben?
Im Falle der Abmeldung einer Betriebsstätte ist das Datum der Aufgabe der Betriebsstätte einzutragen.
Wird das Feld ausgefüllt, ist zu allen dieser Betriebsstätte zugeordneten elektronischen Aufzeichnungssystemen das Feld "Außerbetriebnahme eAs" auszufüllen.
Was ist die BSI-Zertifizierungs-ID?
Die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) muss vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert worden sein und erhält dann eine Zertifizierungs-ID. Das BSI vergibt für die Zertifikate den Namen BSI-K-TR-NNNN-YYYY.
NNNN steht für die Nummerierung (vier Zahlen). YYYY steht für die Jahreszahl der Zertifikatsvergabe.
Was ist bei der Angabe zur Art / Bauform der TSE zu beachten?
Es wird unter SD-Karte, USB-Stcik oder Cloud unterschieden. Die Auswahl „keine Angabe“ ist nur dann zulässig, wenn das bevorratete und aktuell nicht verwendete elektronische Aufzeichnungssystem derzeit nicht mit einer TSE verbunden ist.
Was ist eine Technische Sicherheitseinrichtung?
Eine technische Sicherheitseinrichtung ist ein Sicherheitsmodul in elektronischen Registrierkassen, dass die lückenlose und unveränderbare Aufzeichnung aller Kassenvorgänge sicherstellt.
Was ist die Seriennummer der Technischen Sicherheitseinrichtung und wo finde ich diese?
Jede technische Sicherheitseinrichtung erhält eine 64-stellinge Seriennummer.
Die Seriennummer ergibt sich aus der Systemdokumentation zum elektronischen Aufzeichnungssystem oder aus der Rechnung über die Anschaffung. Seit 2024 muss die Seriennummer auf dem Kassenbeleg angegeben werden.
Kontakt
HCSM Steuerberatung GmbH Steuerberatungsgesellschaft
HCSM Wirtschaftsprüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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