Vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme müssen grundsätzlich bis zum 31.07.2025 nachgemeldet werden.
Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Kassen und Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme.
Eine Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO gilt für alle Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem für die Erfassung aufzeichnungspflichtiger eigener Geschäftsvorfälle oder anderer Vorgänge verwenden. Hierzu zählen unter anderem elektronische Registrierkassen, Warenwirtschaftssysteme mit einer Kassenfunktion, Waagen mit einer Registrierkassenfunktion oder aber Wegstreckenzähler.